5. Der Reisebegleiter wird darauf hingewiesen, dass Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG nur bis zu einer Höhe von derzeit 3.000 € im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Sollte er eine weitere Tätigkeit im Sinne § 3 Nr. 26 EStG bei einer anderen gemeinnützigen Organisation aufnehmen, ist er verpflichtet, dieses unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
6. Im Falle der Absage eines Einsatzes aufgrund von Krankheit, hat der Reisebegleiter unaufgefordert ein ärztliches Attest vorzulegen.
7. Bei der Zusage zu einer Flugreise erklärt sich der Reisebegleiter damit einverstanden, dass bei einer Absage die Kosten für die Stornierung des eigenen Flugtickets selbst getragen werden. Die Kosten liegen je nach Airline und Kurzfristigkeit zwischen 200€ und 600€. Dieses gilt nicht, wenn die Absage auf Grund einer Erkrankung erfolgt und unaufgefordert ein ärztliches Attest als Nachweis beim Verein vorgelegt wird.
8. Der Verein hat eine Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Liegt einem verursachten Schaden grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Reisebegleiters zu Grunde haftet der Reisebegleiter für diesen Schaden selber (Regress). Dies gilt insbesondere bei Schäden die durch das Führen von FoB-Fahrzeugen entstehen, sowohl bei Fremd- als auch bei Eigenschäden.
9. Notwendige Voraussetzungen
a.
Der Reisebegleiter erklärt, dass er an keiner ansteckenden Krankheit leidet. Auch bestehen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Alkohol- oder Drogensucht, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit (insbesondere im pflegerischen Bereich) im Rahmen der vereinbarten Aufträge eingeschränkt ist.
b.
Sonstige Umstände, die der Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers in absehbarer Zeit entgegenstehen (Operation, Kur etc.) oder sie wesentlich erschweren, liegen nicht vor.
c.
Der Reisebegleiter bestätigt, dass keine Vorstrafe in Zusammenhang mit der vorgesehenen Tätigkeit ausgesprochen ist. Der Reisebegleiter legt dem Verein unaufgefordert ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vor.
10. Während der Einsätze entstandene Fotos können vom Verein und seinen Mitgliedern, insbesondere der ASBH e.V. und YAT Reisen GmbH, zu Zwecken des Marketings genutzt werden. Der Reisebegleiter tritt in diesem Rahmen sein Recht am persönlichen Bild (gem. §22 KunstUrhG) an den Verein ab.
11. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem jeweiligen Auftrag und solche, die mit der Abwicklung des Einsatzes in Verbindung stehen, müssen spätestens innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Einsatzendes schriftlich geltend gemacht werden. Anderenfalls sind sie verwirkt.
12. Nebenabreden und Änderungen der Inhalte dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
13. Der Reisebegleiter verpflichtet sich weiter, Stillschweigen über den Verein, seine Mitglieder sowie sonstige vertrauliche Vorgänge und personenbezogenen Daten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, zu wahren. Dies gilt auch über das Ende der Tätigkeit hinaus.